Statuten

Einleitung

Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Formulierung gilt für die männlichen und weiblichen Vereinsmitglieder.

I. Name, Sitz, Zweck und Verbandszugehörigkeit

Art. 1 Name

Der Unihockey Verein „Bülach Floorball“ ist Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Sitz

Rechtsdomizil ist Bülach.

Art. 3 Zweck

Der Verein:

  • pflegt und verbreitet den Unihockey-Sport
  • ist bestrebt, allen Alters- und Fähigkeitsstufen die entsprechenden Ausbildungs-, Trainings-, Spiel- und Wettkampfmöglichkeiten zu bieten
  • ist bestrebt, die Jugend sowohl im Breiten- als auch im Leistungssport zu fördern
  • fördert den Teamgeist und die Kameradschaft
  • ist parteipolitisch und konfessionell neutral
  • darf sich sportpolitisch engagieren

Art. 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört folgenden Verbänden an:

  • Schweizerischer Unihockey Verband (swiss unihockey)
  • Kantonal Zürcherischer Unihockey Verband (KZUV)

Weitere Organisationen sind möglich, sofern diese swiss unihockey nicht konkurrieren.

Art. 5 Ethik-Statut

Der Verein setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Verein anerkennt die aktuelle Ethik-Charta des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien an seine Mitglieder.

Der Verein, seine Mitglieder und alle auf Seite 4 (Persönlicher Geltungsbereich) des Doping-Statuts von Swiss Olympic (Doping-Statut) bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports (Ethik-Statut) genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der Verein sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem Verein angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.

II. Mitgliedschaft

Art. 6 Mitgliederkategorien

  • Aktivmitglieder Art. 10
  • Freimitglieder Art. 11
  • Ehrenmitglieder Art. 12
  • Passivmitglieder Art. 13

Art. 7 Beitritt

Der Verein kann jederzeit neue Mitglieder aufnehmen. Beitrittsgesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen. Beitrittsgesuche von Jugendlichen, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, müssen von deren gesetzlichen Vertretern mitunterzeichnet sein. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 8 Austritt

Der Austritt ist, sofern sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind, jederzeit möglich. Das Austrittsgesuch ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Bei Transfer gelten die Bestimmungen von swiss unihockey.

Art. 9 Ausschluss

Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse oder Weisungen verstossen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sanktionieren oder vom Verein ausschliessen. Das betreffende Mitglied ist schriftlich vorzuwarnen. Bei Ausschluss oder bei anderen Sanktionen ist es schriftlich und mit Angaben der Gründe in Kenntnis zu setzen. Es hat die Möglichkeit, mittels Antrags an die Vereinsversammlung gegen diesen Entscheid zu rekurrieren.

Art. 10 Aktivmitglieder

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer regelmässig und aktiv den Unihockeysport im Verein ausübt.

Art. 11 Freimitglieder

Die Freimitgliedschaft kann natürlichen Personen, die sich regelmässig und in wesentlicher Form für den Verein engagieren, auf Entscheid des Vorstandes verliehen werden. Aktivmitgliedern kann die Freimitgliedschaft nicht verliehen werden. Die Freimitgliedschaft endet auf Entscheid des Vorstandes.

Art. 12 Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern oder auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung verliehen werden.

Art. 13 Passivmitglieder

Passivmitglied kann werden, wer den Verein finanziell unterstützt, jedoch nicht aktiv am sportlichen Vereinsleben teilnimmt. Die Passivmitgliedschaft erlischt, wenn der zu entrichtende Beitrag 60 Tage nach Rechnungsstellung nicht bezahlt wurde. Passivmitglieder haben weder ein Stimm- noch ein aktives Wahlrecht.

III. Vereinsorgane

Art. 14 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • Vereinsversammlung Art. 15 bis 20
  • Vorstand Art. 21 bis 24
  • Revisionsstelle Art. 25 bis 26

Art. 15 Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Belangen, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Alle stimmberechtigten Aktivmitglieder sind zum Besuch der Vereinsversammlung verpflichtet.

Absenzen sind schriftlich beim Vorstand zu entschuldigen. Gesetzliche Vertreter von unter 16jährigen sind erwünscht (siehe Art. 33). Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie muss spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres abgehalten werden.

Art. 16 Ausserordentliche Vereinsversammlung

Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung kann verlangt werden durch:

  • den Vorstand oder die Revisionsstelle in dringenden und besonderen Fällen
  • mindestens einen Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der zu behandelnden Geschäfte

Art. 17 Zuständigkeiten der Vereinsversammlung

Der Vereinsversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  • Protokollabnahme der letzten Vereinsversammlung
  • Kenntnisnahme der Mutationen
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Behandlung von Anträgen
  • Wahlen: Vorstand und Revisoren
  • Ehrungen und Auszeichnungen

Art. 18 Anträge

Anträge der stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Änderungs- und Ordnungsanträge sind jederzeit möglich.

Art. 19 Durchführung der Vereinsversammlung

Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe der Traktanden. Sie hat mindestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung zu erfolgen. Für dringende Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorstand eine kürzere Frist ansetzen oder eine Urabstimmung durchführen. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Vereinsversammlung zur Abstimmung gebracht werden.

Art. 20 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Sofern in den vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.

Art. 21 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzchef und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Es besteht die Möglichkeit, vorstandsintern Beisitzer zu ernennen. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Der Vorstand wird jährlich neu gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Kann der Vorstand an einer Vereinsversammlung nicht vollständig ergänzt werden, erhält er die Kompetenz, die Vakanzen für den Rest des laufenden Vereinsjahres zu füllen.

Art. 22 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet die Vereinsgeschäfte nach den Grundsätzen der mittel- und langfristigen Planung und vertritt den Verein nach aussen.

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • leitet den Verein gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenhefte
  • stellt den Trainingsbetrieb sicher
  • erstellt Stellen- und Funktionsbeschriebe
  • stellt sicher, dass die an der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse umgesetzt werden
  • ist für die Aufnahme neuer Mitglieder zuständig
  • ist für die Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung zuständig
  • stellt Anträge an die Vereinsversammlung
  • ist grundsätzlich zuständig für die Ausarbeitung von Reglementen und Pflichtenheften, sofern er diese Aufgabe nicht delegiert
  • ist für die Einhaltung der Vorschriften, Statuten und Reglemente des Vereins, swiss unihockey und des KZUV zuständig
  • informiert alle Mitglieder über sämtliche wichtigen Angelegenheiten, die den Verein betreffen
  • erlässt die Regelungen für die Spesenvergütung im Finanzreglement

Art. 23 Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichtet. Für Wertschriftenanlagen zeichnen der Präsident und der Finanzchef zu Zweien. Für den üblichen Zahlungsverkehr mit der Bank oder Postfinance ist der Finanzchef alleine zeichnungsberechtigt.

Art. 24 Finanzkompetenz

Der Vorstand kann in eigener Kompetenz nicht budgetierte, aber vereinsnotwendige Ausgaben von bis zu 10% des budgetierten Gesamtaufwandes beschliessen.

Art. 25 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle ist eine unabhängige finanzielle Kontrollinstanz und nur der Vereinsversammlung verpflichtet. Sie besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor.

Die Revisionsstelle kontrolliert Jahresrechnung und Budgets und gewährleistet damit die Korrektheit der Rechnungsführung des Vereins. Sie erstattet zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht und beantragt Abnahme oder Ablehnung der Jahresrechnung und spricht sich über die Déchargeerteilung an den Vorstand aus. Sie darf jederzeit Akten- und Rechnungseinsicht verlangen. Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Sie werden jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.

Art. 26 Kompetenzen der Revision

Die Revisionsstelle hat folgende Befugnisse:

  • Rückweisung nicht zu verantwortender Budgets an den Vorstand
  • Frühzeitige Information des Vorstandes über allfällige Unregelmässigkeiten
  • Antrag an den Vorstand auf Durchführung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung
  • Anträge an die Vereinsversammlung

IV. Finanzen

Art. 27 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. Mai bis 30. April des folgenden Jahres.

Art. 28 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Subventionen
  • J+S Geldern
  • Erlösen aus Vereinsanlässen
  • Erträgen aus angelegten Vereinsvermögen
  • Gönner-, Spenden- und Sponsorenbeiträgen

Art. 29 Vereinsvermögen

Der Verein ist berechtigt, ein Vermögen aus den Überschüssen zu bilden. Gewinne und Zuwendungen, die dem Verein zufliessen, dürfen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Sie werden in der Jahresrechnung ausgewiesen.

Art. 30 Haftung des Vereins

Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit seinem Vermögen (Art. 29). Ein Rückgriff auf die Mitglieder, swiss unihockey oder den KZUV ist ausgeschlossen.

Art. 31 Mitgliedsbeiträge

Alle Aktiv- und Passivmitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils an der Vereinsversammlung auf Vorschlag des Finanzchefs für das kommende Vereinsjahr festgelegt und im Finanzreglement festgehalten. Vorstandsmitglieder und Trainer, die selber noch Aktivmitglieder sind, sind nicht beitragspflichtig. Ehren- und Freimitglieder sind nicht beitragspflichtig.

Art. 32 Lizenzen

Die Gebühren für die Spielerlizenzen von swiss unihockey sind in den Mitgliedsbeiträgen nicht inbegriffen und müssen von den lizenzierten Spielern zusätzlich entrichtet werden. Die Spielerlizenz wird erst nach Bezahlung des entsprechenden Betrages ausgehändigt.

V. Rechte und Pflichten

Art. 33 Stimm- und Wahlrecht

Aktiv-, Frei-, und Ehrenmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und wahlberechtigt. Jugendliche, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, besitzen weder das Stimm- noch das aktive und passive Wahlrecht. Dieses kann von deren gesetzlichen Vertretern (Eltern) wahrgenommen werden.

Art. 34 Spiel- und Trainingsbetrieb

Aktiv- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb teilzunehmen. Ein Anspruch auf eine Teamwahl sowie einen Einsatz in einem vom Team bestrittenen Wettkampf besteht nicht.

Art. 35 Heimspiele

Alle Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder dürfen Heimspiele des Vereins gratis besuchen.

Art. 36 Informationsrecht

Alle Mitglieder, Gönner und Sponsoren werden regelmässig über das Vereinsgeschehen informiert.

Art. 37 Hilfestellung

Alle Aktivmitglieder, mit Ausnahme der Junioren D und jüngeren Mitgliedern, sind zur Mithilfe bei Vereinsarbeiten und zur Übernahme eines Vereinsamtes verpflichtet.

Art. 38 Wahrung der Vereinsinteressen

Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten und Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des Vereins und der ihm übergestellten Organisationen verpflichtet. Sie haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereins schaden kann. Das Finanzreglement kann für Pflichtverletzung Vereinsstrafen vorsehen.

VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 39 Gönner / Sponsoren

Gönner oder Sponsoren können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen. Sie werden durch den Vorstand betreut.

Art. 40 Versicherung der Mitglieder

Jedes Mitglied ist für seine Versicherung selbst verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung und Haftung bei Krankheit, Unfall oder Delikten während Vereinsanlässen (Training, Turniere, Versammlungen) ab.

Art. 41 Vereinshaftung

Der Verein hat eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese deckt Schäden, die während des Spielbetriebes Drittpersonen zugefügt werden.

Art. 42 Rückgriff

Der Verein kann für Bussen, die ihm aufgrund groben Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen. Jedes Mitglied haftet für das vom Verein überlassene Material.

Art. 43 Archiv

Der Verein unterhält ein Archiv. Alle Jahresberichte, Jahresrechnungen und Protokolle der Vereinsversammlungen werden archiviert.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 44 Statutenänderungen (Teil oder Totaländerung)

Eine Teil- oder Totaländerung der Statuten kann nur an einer Vereinsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 45 Fusion und Auflösung

Eine Fusion oder eine Auflösung des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmberechtigte Mitglieder, die an der entsprechenden Vereinsversammlung nicht teilnehmen können, haben das Recht auf eine briefliche Stimmabgabe. Die Vereinsversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschliesst, entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens.

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Statuten treten sofort nach Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des Vereins. Im Übrigen gelten die Regeln des ZGB, Art. 60 bis 79.

Bülach, 13.06.2023